Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der am 09.11.1990 gegründete Verein trägt den Namen: „Leipziger Kunstverein e.V.“ Er hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein mit Sitz in Sachsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere für die Förderung der bildenden Künste, die Anregung des Kunstsinnes und der Kunstpflege durch:
    • Mittelbeschaffung für und Weiterleitung von Geld- oder Sachmitteln an das Museum der bildenden Künste Leipzig, zum Beispiel
      • für die Unterstützung von Ausstellungen sowie der Begegnungen mit Künstlern,
      • der Durchführung von Vorträgen, Diskussionen und Publikationstätigkeit im Bereich der Kunst und Kultur, hier auch der zeitgenössischen Leipziger Kunst und der Graphischen Werke Max Klinger.
    • Durchführung von Exkursionen und Kunstreisen unter Beachtung der steuerlichen Rahmenbedingungen,
    • Mittelbeschaffung für den Erwerb, Pflege, Erhalt, Erforschung und Präsentation des Werks von Max Klinger und Weiterleitung dieser an das Museum der bildenden Künste Leipzig oder einer anderen gemeinnützigen Organisation, die einen entsprechenden Satzungszweck haben.
  6. Der Verein ist Nachfolger des 1837 gegründeten Leipziger Kunstvereins und setzt in dessen Sinne die Tradition der Zusammenarbeit mit dem Museum der bildenden Künste, der Stadt sowie deren kunstpflegenden Einrichtungen fort. Zudem ist der Verein Rechtsnachfolger des Freundeskreises Max Klinger e.V. Im Sinne des Freundeskreises sieht er es als seine Aufgabe an, dem Werk des Künstlers – aber auch Zeichnung und Grafik anderer Künstler ähnlichen Ranges – in der europäischen Beachtung und Wertschätzung am Ausgang des 19. Jahrhunderts verstärkt wieder eine öffentliche Präsenz zu verleihen.

§ 3 Vereinsjahr und Finanzen

  1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31.12.1991.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können unabhängig von Nationalität, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, politischer und konfessioneller Auffassung alle Personen mit vollendetem 16. Lebensjahr sowie juristische Personen (Kooperationen, Firmen) werden, die die Vereinssatzung als bindend anerkennen.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten; Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.
  3. Mit der Aufnahme in den Verein ist für alle Mitglieder eine Beitrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Verein festgelegt wird.
  4. Der Jahresbeitrag der Mitglieder sowie die Modalitäten der Beitragsordnung werden jährlich von der Generalversammlung des Vereins festgelegt.
  5. Prinzipiell wird den wirtschaftlich nicht selbstständigen bzw. erwerbsfähigen Mitgliedern ein geringerer Beitrag gewährt. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die einmalig oder wiederholt einen besonderen finanziellen Beitrag leisten.
  6. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt zur Teilnahme und Beschlussfassung der Generalversammlung. Es ist außerdem berechtigt zu kostenfreien Besuch von Vereinsveranstaltungen und Kunstberatung sowie zu preisbegünstigter Wahrnehmung weitere Leistungen des Vereins wie Vereinsgaben, Publikationen und Kunstreisen.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch schriftliche Austrittserklärung (jeweils bis 31.12. für das Folgejahr), Tod, Streichung aus der Mitgliedsrolle bei vergeblich schriftlich angemahnter Beitragsversäumnis und durch Ausschluss auf Vorstandsbeschluss bei grober Schädigung des Vereins oder seines Ansehens. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen 4 Wochen Protest eingelegt werden. Entscheidet sich der Vorstand nicht für eine Revision, ruht die Mitgliedschaft des betroffenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die nach Anhörung beider Seiten einen endgültigen Beschluss fasst.

§ 5 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung und der Vorstand.
  2. Der Vorstand hat bis zur Generalversammlung für das abgelaufene Jahr eine Abrechnung zu erstellen. Diese ist durch die Rechnungsprüfer, die ebenfalls für drei Jahre gewählt werden, zu prüfen.

§ 6 Die Generalversammlung

  1. Über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins entscheidet die Generalversammlung, die mindestens einmal jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres stattfindet. Sie entscheidet besonders über:
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung des Jahresgeschäftes- und Kassenberichtes
    • Wahl von 2 nicht zum Vorstand gehörenden Kassenrevisoren
    • Bestätigung des jährlichen Etats und Arbeitsprogramme
    • Beitragsordnung und Beitragssätze
    • Satzungsänderungen
    • Festlegung zur Wahl der Geschäftsordnung
    • Höhe und Regelung von Kostenerstattung und Aufwandsentschädigungen
    • Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes und Ausschlussbeschlüsse
    • Bestätigung der Zusammensetzung und Aufgaben von Ausschüssen
    • Anträge zu Ehrenmitgliedschaften und Ehrenvorsitz
  2. Der Vorsitzende beruft die ordentliche Generalversammlung ein, bei Bedarf auch außerordentliche. Er muss eine solche einberufen bei einem schriftlichen Verlangen unter Angabe des Zwecks von mindestens 25 % der Mitglieder. Die Einberufung von Generalversammlungen erfolgt wenigstens 2 Wochen — Versendungstag und Versammlungstag nicht mitgerechnet — vorher in Textform. Die Einberufung erfolgt per Email, soweit das Mitglied eine Email-Adresse angegeben hat, andernfalls per Briefpost an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Bekanntgabe von Ort und Beginn der Versammlung sowie der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.
  3. Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Generalversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, außer bei Satzungsänderungen, für die eine Dreiviertelmehrheit notwendig ist (zum Auflösungsbeschluss siehe § 8). Jedes Mitglied hat eine Stimme.  Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, das eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegen muss. Ein anwesendes Mitglied kann höchstens zwei Mitglieder vertreten.
  4. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jedes Mitglied erhält eine Kopie des Protokolls – vorzugsweise per Email (§ 6, Zif 2.).
  5. Abstimmungen und Wahlen gemäß vereinsüblicher Wahlordnung erfolgen im Allgemeinen offen durch Handheben, es sei denn, mindestens 3 Anwesende verlangen eine geheime Abstimmung. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, jedoch keiner, der nicht mehr als 50% der anwesenden Wahlstimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gewählten Vertretern, die den Vorsitzenden, Stellvertreter und Schatzmeister wählen. Neben diesen gewählten Vorstandsmitgliedern gehören dem Vorstand noch der Direktor des Museums der bildenden Künste sowie ein bevollmächtigter Vertreter des Kulturdezernates der Stadt Leipzig an. Beide haben volles Stimmrecht, können jedoch nicht Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister oder Schriftführer werden. Die Generalversammlung kann bestimmen, dass der Vorstand durch weitere Vorstandsmitglieder erweitert wird.
  2. Der Vorstand kann aus Orten außerhalb Leipzigs, in denen sich mehr als 20 Vereinsmitglieder befinden zu deren Interessenvertretung korrespondierende Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme berufen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jeweils 3 Jahre. Die gewählten Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Er wählt unter sich die die in § 7 Absatz 1 benannten Funktionen. Bei Misstrauensantrag gegen den Vorstand bzw. Vorstandsmitglieder, der mindestens von einem Drittel einer Generalversammlung unterstützt wird, sind Neuwahlen vorzunehmen. Scheidet innerhalb einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, kooptiert der Vorstand einen Nachfolger, über den in der nächstfolgenden Generalversammlung abgestimmt wird.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß Satzung und Beschlüssen der Generalversammlung ehrenamtlich. Seinen Mitgliedern werden nach einer in der Generalversammlung festgelegten Aufwandsentschädigung prinzipiell nur die bei der Geschäftsführung verauslagten Kosten erstattet. Der Vorstand kann einen besoldeten Geschäftsführer bestellen und verwaltungstechnische Vereinsaufgaben in Honorararbeit erledigen lassen. Ein Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandsitzungen teil.
  4. Im Rechtsverkehr vertritt der Vorsitzende oder der Stellvertreter den Verein. Der Vorsitzende kann andere Vorstandsmitglieder mit der Vertretung bevollmächtigen. Er beruft die Vorstandsitzungen ein, leitet diese, kann im Rahmen satzungsgemäßer Vorstandsaufgaben alle unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheiden bzw. solche Entscheidungsbefugnisse an andere Vorstandsmitglieder delegieren.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden mindestens 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand kann in dringenden Fällen auch auf anderem Wege – z.B. telefonisch oder durch ein schriftliches Umlaufsverfahren – Beschlüsse fassen. Über alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls – vorzugsweise per Email (§ 6, Ziff. 2.).
  6. Der Vorstand erarbeitet sich eine verbindliche Geschäftsordnung einschließlich der Regelung von Zahlungsvorgängen und persönlichen Zuständigkeiten. Er entscheidet über die in § 2 Absatz 3 gestellten Aufgaben, soweit Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Zur Erfüllung von schwerpunktmäßigen Vereinsaufgaben kann der Vorstand während seiner Amtszeit, Ausschüsse oder Vereinsbeauftragte einsetzen, denen Auslagen in Verfolgung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erstattet werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
  8. Bei Stiftungen von Kunstwerken entscheidet der Vorstand über Annahme oder Ablehnung und klärt mit dem Übereigner, ob der Kunstgegenstand deponiert, der Öffentlichkeit zugeführt oder zugunsten des Vereinsetats veräußert werden soll.
  9. Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden aus formalen Gründen verlangt bzw. – insbesondere für den Erhalt der Gemeinnützigkeit – nötig werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Solche Änderungen sind den Mitgliedern zeitnah mitzuteilen.

§ 8 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Museum der bildenden Künste der Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung von Kunst und Kultur in Leipzig zu verwenden hat.
  2. Der Beschluss zur Auflösung kann nur bei 75 % Zustimmung auf einer Generalversammlung gefällt werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist binnen 4 Wochen eine neue Generalversammlung einzuberufen.