Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der am 9.11.1990 gegründete Verein trägt den Namen: „Neuer Leipziger Kunstverein e.V.“ Er hat seinen Sitz in Leipzig.
§ 2 Zweck
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Anliegen des Vereins ist die Förderung der bildenden Künste, die Anregung des Kunstsinnes und der Kunstpflege insbesondere durch:
- Ausstellungen und Begegnungen mit Künstlern
- Vorträge, Diskussionen und Publikationstätigkeit
- Exkursionen und Kunstreisen
- Vereinsgaben nach vorhandenen Möglichkeiten
- Förderung der zeitgenössischen Kunst namentlich Leipzigs
- Pflege des künstlerischen Erbes und Mitwirkung bei der Stadtgestaltung und kommunalen Kunstaufgaben Leipzigs
- Anregung und Beratung privater Sammeltätigkeit
- Der Verein ist Nachfolger des 1837 gegründeten Leipziger Kunstvereins und setzt in dessen Sinne die Tradition der Zusammenarbeit mit dem Museum der bildenden Künste, der Stadt sowie deren kunstpflegenden Einrichtungen fort.
§ 3 Vereinsjahr
- Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31.12.1991.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können unabhängig von Nationalität, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, politischer und konfessioneller Auffassung alle Personen mit vollendetem 16. Lebensjahr sowie juristische Personen (Kooperationen, Firmen) werden, die die Vereinssatzung als bindend anerkennen.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten; Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.
- Mit der Aufnahme in den Verein ist für alle Mitglieder eine Beitrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Verein festgelegt wird.
- Der Jahresbeitrag der Mitglieder sowie die Modalitäten der Beitragsordnung werden jährlich von der Generalversammlung des Vereins festgelegt.
- Prinzipiell wird den wirtschaftlich nicht selbstständigen bzw. erwerbsfähigen Mitgliedern ein geringerer Beitrag gewährt. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die dafür höheren Mindestbeitragssätze erfüllen.
- Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt zur Teilnahme und Beschlussfassung der Generalversammlung. Es ist außerdem berechtigt zu kostenfreien Besuch von Vereinsveranstaltungen und Kunstberatung sowie zu preisbegünstigter Wahrnehmung weitere Leistungen des Vereins wie Vereinsgaben, Publikationen und Kunstreisen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch schriftliche Austrittserklärung (jeweils bis 31.12. für das Folgejahr), Tod, Streichung aus der Mitgliedsrolle bei vergeblich schriftlich angemahnter Beitragsversäumnis und durch Ausschluß auf Vorstandsbeschluss bei grober Schädigung des Vereins oder seines Ansehens. Gegen den Auschlussbeschluss kann binnen 4 Wochen Protest eingelegt werden. Entscheidet sich der Vorstand nicht für eine Revision, ruht die Mitgliedschaft des betroffenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die nach Anhörung beider Seiten einen endgültigen Beschluss fasst.
§ 5 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung und der Vorstand.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jeweils 3 Jahre. Er wählt unter sich die die in § 7 Absatz 1 benannten Funktionen. Bei Misstrauensantrag gegen den Vorstand bzw. Vorstandsmitglieder, der mindestens von einem Drittel einer Generalversammlung unterstützt wird, sind Neuwahlen vorzunehmen. Scheidet innerhalb einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, kooptiert der Vorstand einen Nachfolger, über den in der nächstfolgenden Generalversammlung abgestimmt wird.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß Satzung und Beschlüssen der Generalversammlung ehrenamtlich. Seinen Mitgliedern werden nach einer in der Generalversammlung festgelegten Aufwandsentschädigung prinzipiell nur die bei der Geschäftsführung verauslagten Kosten erstattet. Der Vorstand kann einen besoldeten Geschäftsführer bestellen und verwaltungstechnische Vereinsaufgaben in Honorararbeit erledigen lassen. Ein Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandsitzungen teil.
- Im Rechtsverkehr vertritt der Vorsitzende oder der Stellvertreter den Verein. Der Vorsitzende kann andere Vorstandsmitglieder mit der Vertretung bevollmächtigen. Er beruft die Vorstandsitzungen ein, leitet diese, kann im Rahmen satzungsgemäßer Vorstandsaufgaben alle unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheiden bzw. solche Entscheidungsbefugnisse an andere Vorstandsmitglieder delegieren.
- Der Vorstand erarbeitet sich eine verbindliche Geschäftsordnung einschließlich der Regelung von Zahlungsvorgängen und persönlichen Zuständigkeiten. Er entscheidet über die in § 2 Absatz 3 gestellten Aufgaben, soweit Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Zur Erfüllung von schwerpunktmäßigen Vereinsaufgaben kann der Vorstand während seiner Amtszeit, Ausschüsse oder Vereinsbeauftragte einsetzen, denen Auslagen in Verfolgung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erstattet werden.
- Bei Stiftungen von Kunstwerken entscheidet der Vorstand über Annahme oder Ablehnung und klärt mit dem Übereigner, ob der Kunstgegenstand deponiert, der Öffentlichkeit zugeführt oder zugunsten des Vereinsetats veräußert werden soll.
§ 6 Die Generalversammlung
- Über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins entscheidet die Generalversammlung, die mindestens einmal jährlich im 1.Quartal des Geschäftsjahres stattfindet. Sie entscheidet besonders über:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Jahresgeschäftes- und Kassenberichtes
- Wahl von 2 nicht zum Vorstand gehörenden Kassenrevisoren
- Bestätigung des jährlichen Etats und Arbeitsprogramme
- Beitragsordnung und Beitragssätze
- Satzungsänderungen
- Festlegung zur Wahl der Geschäftsordnung
- Höhe und Regelung von Kostenerstattung und Aufwandsentschädigungen
- Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes und Ausschlußbeschlüsse
- Bestätigung der Zusammensetzung und Aufgaben von Ausschüssen
- Anträge zu Ehrenmitgliedschaften und Ehrenvorsitz
- Der Vorsitzende beruft die ordentliche Generalversammlung ein, bei Bedarf auch außerordentliche. Er muss eine solche einberufen bei Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder. Die Einberufung von Generalversammlungen erfolgt wenigstens 2 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, außer bei Satzungsänderungen, für die eine Zweidrittelmehrheit notwendig ist (zum Auflösungsbeschluss siehe § 8). Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich nicht vertreten lassen.
- Über alle Beschlüsse einer Generalversammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Abstimmungen und Wahlen gemäß vereinsüblicher Wahlordnung erfolgen im allgemeinen offen durch Handheben, es sei denn, mindestens 3 Anwesende verlangen eine geheime Abstimmung. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, jedoch keiner, der nicht mehr als 50% der anwesenden Wahlstimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus neun gewählten Vertretern, die den Vorsitzenden, Stellvertreter und Schatzmeister wählen. Neben diesen gewählten Vorstandsmitgliedern gehören dem Vorstand noch der Direktor des Museums der bildenden Künste sowie ein Bevollmächtigter Vertreter des Kulturdezernates der Stadt Leipzig an. Beide haben volles Stimmrecht, können jedoch nicht Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister oder Schriftführer werden.
- Der Vorstand kann aus Orten außerhalb Leipzigs, in denen sich mehr als 20 Vereinsmitglieder befinden, zu deren Interessenvertretung korrespondierende Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme berufen.
§ 8 Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Leipzig zur Förderung der bildenden Kunst in Leipzig.
- Der Beschluss zur Auflösung kann nur bei 75% Zustimmung auf einer Generalversammlung gefällt werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist binnen 4 Wochen eine neue Generalversammlung einzuberufen.
Die Satzung ist auf der 1. Generalversammlung des Vereins am 2.02.1991 beschlossen worden. Sie tritt mit Beschlussdatum in Kraft.